Kurz gefasst
- Registerauszüge und eingereichte Dokumente sind seit dem 1. August 2022 kostenlos und ohne Anmeldung abrufbar – einzeln, nicht als Gesamtbestand; den Aufbau paralleler Register untersagt die Nutzungsordnung des Portals.
- Im Handelsregister stehen Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Vertretung und Rechtsform. Telefon, E-Mail, Website und Branchencode stehen dort nicht.
- Freiberufler, Landwirte und Kleingewerbetreibende sind in der Regel nicht eingetragen.
- Es gibt drei verschiedene Dinge, die „Unternehmensregister“ heißen oder so genannt werden.
Drei Register, die oft verwechselt werden
Die Tabelle lässt sich seitlich verschieben.
| Register | Wer führt es? | Was steht darin? | Öffentlich? |
|---|---|---|---|
| Handelsregister | Amtsgerichte (Registergerichte) | Eintragungen zu Kaufleuten und Handelsgesellschaften, eingereichte Dokumente | ja, Einsicht für jeden zu Informationszwecken (§ 9 HGB) |
| Unternehmensregister | Bundesministerium der Justiz, elektronisch (§ 8b HGB) | Zugang zu Registereintragungen, Rechnungslegungsunterlagen, Bekanntmachungen | ja, über unternehmensregister.de; für die Einsicht gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB entsprechend (§ 9 Abs. 6 HGB) |
| Statistisches Unternehmensregister | Statistische Ämter des Bundes und der Länder | Datenbank zu rechtlichen Einheiten, Unternehmen und Niederlassungen für die Statistik | nein, nur zusammengefasste Ergebnisse |
Die oft genannte Gesamtzahl der Unternehmen in Deutschland – 3.543.865 im Berichtsjahr 2024 – stammt aus dem dritten Register (Destatis, Unternehmensregister 2024). Sie ist deshalb nicht die Zahl der Handelsregistereinträge: Die Statistik zählt auch Freiberufler und Einzelunternehmen, die in keinem Handelsregister stehen.
Was seit dem 1. August 2022 kostenlos ist
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) sind die Abrufgebühren entfallen. Die Bundesregierung fasst das in der Bundestagsdrucksache 20/4502 vom 15.11.2022 so zusammen: Seit dem 1. August 2022 ist der Abruf von Registerauszügen und von zum Handelsregister eingereichten Dokumenten kostenlos möglich; bis zum 31. Juli 2022 kostete jeder Dokumentenabruf 1,50 Euro und ein Registerauszug 4,50 Euro. Eine Anmeldung ist für die Einsicht nicht nötig.
Der Abruf läuft über das gemeinsame Registerportal der Länder, handelsregister.de. Es umfasst nach eigener Angabe die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Gesellschaftsregister sowie die Vereinsregister aller Bundesländer.
Was die Nutzungsordnung des Registerportals festlegt
Das Registerportal veröffentlicht unter „Informationen“ eine Nutzungsordnung. Für alle, die mit Registerdaten in größerem Umfang arbeiten wollen, sind drei Punkte entscheidend (Stand der Nutzungsordnung: abgerufen am 11.10.2026):
- Kein Parallelregister. Wörtlich heißt es dort: „Systematische Abrufe, um parallele Voll- oder Teilregister aufzubauen, auszubauen oder zu aktualisieren, sind unzulässig.“
- Höchstens 60 Abrufe pro Stunde. Mehr als 60 Suchen oder Aufrufe von Rechtsträgern pro Stunde sind unzulässig. Wer ein berechtigtes Erfordernis für eine höhere Abrufhäufigkeit nachweist, kann bei der Servicestelle des Registerportals die Registrierung einer IP-Adresse beantragen; er muss Umfang und Zweck der Abrufe angeben und bleibt an die Nutzungsordnung gebunden.
- Sperren. Das Portal sperrt IP-Adressen und beendet Sitzungen, wenn der Verdacht besteht, dass gegen die gesetzlichen Vorgaben oder die Nutzungsordnung verstoßen wird. Auf der Startseite weist es darauf hin, dass hohe Abrufzahlen wiederholt zu Überlastungen geführt haben.
Für das Unternehmensregister gilt Vergleichbares: Nach den Allgemeinen Nutzungsbedingungen verpflichtet sich der Nutzer, abgerufene Registerdaten nicht für den Aufbau oder die Unterhaltung eines eigenen Registers parallel zum Handelsregister zu verwenden. Einen frei zugänglichen Gesamtdownload der Handelsregisterdaten haben wir auf den amtlichen Seiten nicht gefunden.
Was im Handelsregister steht
Das Register hat zwei Abteilungen (§ 3 HRV):
- Abteilung A (HRA): Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften – also auch die GmbH & Co. KG.
- Abteilung B (HRB): Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung einschließlich der UG (haftungsbeschränkt), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Für eine GmbH werden nach § 43 HRV unter anderem eingetragen:
- Firma, Sitz und inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen,
- der Gegenstand des Unternehmens,
- die Höhe des Stammkapitals,
- die allgemeine Vertretungsregelung und die Geschäftsführer mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort,
- Prokuristen,
- Rechtsform, Datum des Gesellschaftsvertrags und spätere Änderungen, Auflösung und Löschung.
In Abteilung A fällt die Eintragung knapper aus; der Unternehmensgegenstand wird dort für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften nicht eingetragen (§ 40 HRV).
Was nicht im Handelsregister steht
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website. Dafür gibt es keine Registerspalte.
- Ein Branchencode. Der Unternehmensgegenstand ist freier Text. Die Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige nehmen andere Stellen vor – siehe WZ 2008: Branchencodes für Zielgruppenlisten.
- Beschäftigtenzahl und Umsatz. Sie ergeben sich allenfalls aus offengelegten Jahresabschlüssen, die über das Unternehmensregister zugänglich sind – je nach Größenklasse in sehr unterschiedlicher Tiefe.
- Betriebsstätten ohne Zweigniederlassung. Lager, Filialen und Werke sind keine eigenen Eintragungen.
Wer gar nicht im Handelsregister steht
Das Register ist ein Verzeichnis der Kaufleute, nicht aller wirtschaftlich Tätigen. Drei große Gruppen fehlen in der Regel:
- Kleingewerbetreibende. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt; kein Handelsgewerbe liegt vor, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB).
- Freie Berufe. Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater üben kein Handelsgewerbe aus. Schließen sie sich zusammen, kommt die Partnerschaftsgesellschaft in Betracht (§ 1 PartGG), die im Partnerschaftsregister eingetragen wird.
- Land- und Forstwirte. Auf ihren Betrieb ist § 1 HGB nicht anzuwenden (§ 3 HGB).
Für Zielgruppen wie Handwerker, Arztpraxen, Architekten oder Landwirte ist das Handelsregister deshalb nur ein kleiner Teil der Wahrheit.
Und das Gewerberegister?
Wer ein Gewerbe beginnt, zeigt das der örtlich zuständigen Behörde an (§ 14 GewO). Die Daten der Gewerbeanzeige dürfen nach Absatz 5 nur für die Überwachung der Gewerbeausübung und für statistische Erhebungen verarbeitet werden. Name, Geschäftsbezeichnung, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit dürfen allgemein zugänglich gemacht werden – das ist eine Befugnis der Behörde, kein Anspruch auf Herausgabe von Listen. Weitere Daten erhalten nicht-öffentliche Stellen nur, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Die Anzeige geht an die örtlich zuständige Behörde; ein bundesweites Portal wie beim Handelsregister sieht die Vorschrift nicht vor.
Öffentlich heißt nicht frei verwendbar
Dass eine Angabe öffentlich einsehbar ist, sagt noch nichts darüber, wofür sie verwendet werden darf:
- Zweck und Form der Einsicht. § 9 Abs. 1 HGB gestattet die Einsicht „zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe“; den Aufbau paralleler Register schließt die Nutzungsordnung des Portals aus.
- Personenbezogene Daten. Namen, Geburtsdaten und Wohnorte von Geschäftsführern und Einzelkaufleuten sind personenbezogen. Ihre weitere Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO, und die Betroffenen sind zu informieren.
- Werbung. Für die Kontaktaufnahme gilt unabhängig von der Datenquelle § 7 UWG – siehe B2B-Kaltakquise: Was § 7 UWG erlaubt.
Wann eine fertige Liste sinnvoll ist – und wann nicht
Wenn Sie ein Dutzend Geschäftspartner prüfen wollen, brauchen Sie keine Liste: Das Registerportal beantwortet das kostenlos und aktueller als jede Kopie. Eine aufbereitete Firmenliste lohnt sich, wenn Sie viele Unternehmen einer Branche und Region in einer Tabelle brauchen und zusätzlich Angaben, die das Register nicht kennt: Telefonnummer, Website, Branchenzuordnung.
firmenkontaktdaten.de stellt solche Listen je Anfrage als einmaligen Export zusammen. Welche Quellen wir dafür dauerhaft nutzen, lassen wir rechtlich prüfen; eine massenhafte Übernahme von Registerdaten planen wir ohne Rechtsgrundlage nicht. Was für die einzelnen Quellen gilt, steht in der Methodik, der Aufbau der Datei unter Export und Musterdatei und die Zielgruppen unter Firmenadressen nach Branche.
Häufige Fragen
Ist der Abruf aus dem Handelsregister kostenlos?
Ja. Seit dem 1. August 2022 sind Registerauszüge und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente über das Registerportal der Länder kostenlos und ohne Registrierung abrufbar. Davor kostete ein Registerauszug 4,50 Euro und ein Dokument 1,50 Euro (Bundestagsdrucksache 20/4502).
Kann man die Daten des Handelsregisters komplett herunterladen?
Nein. Das Gesetz gestattet die Einsicht „durch einzelne Abrufe“ (§ 9 Abs. 1 HGB), und nach § 52 HRV ist technisch sicherzustellen, dass der Abruf nur einzeln für jedes Registerblatt möglich ist. Die Nutzungsordnung des Registerportals erklärt systematische Abrufe zum Aufbau paralleler Voll- oder Teilregister für unzulässig und erlaubt höchstens 60 Suchen oder Aufrufe von Rechtsträgern pro Stunde.
Stehen Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Handelsregister?
Nein. Die Handelsregisterverordnung sieht dafür keine Eintragung vor. Eingetragen werden unter anderem Firma, Sitz, inländische Geschäftsanschrift, Vertretungsberechtigte und Rechtsform. Kontaktdaten veröffentlichen Unternehmen selbst – typischerweise im Impressum ihrer Website.
Stehen Freiberufler und Kleingewerbetreibende im Handelsregister?
In der Regel nicht. Eingetragen werden Kaufleute und Handelsgesellschaften. Wer kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 HGB betreibt – weil das Unternehmen keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder weil ein freier Beruf ausgeübt wird –, ist nicht eintragungspflichtig.
Was ist der Unterschied zwischen Handelsregister und Unternehmensregister?
Das Handelsregister führen die Amtsgerichte; es enthält die Eintragungen selbst. Das Unternehmensregister nach § 8b HGB ist ein zentraler Zugang im Internet, über den neben den Registereintragungen auch Rechnungslegungsunterlagen und Bekanntmachungen abrufbar sind. Das „Unternehmensregister“ der amtlichen Statistik ist etwas Drittes und nicht öffentlich einsehbar.
Stand: 11.10.2026. Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, abgerufen am selben Tag. Keine Rechtsberatung.