Q 86–88 · S 96

Adressen von Arztpraxen, Pflegediensten, Kliniken und Wellnessbetrieben

Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime, ambulante Dienste, Therapiepraxen sowie Friseur-, Kosmetik- und Saunabetriebe – für Medizintechnik, Praxisbedarf, Abrechnungs- und Softwareanbieter, Hygiene- und Wäscheversorger.

247.473 Unternehmen in Deutschland laut Destatis, Unternehmensregister, GENESIS-Tabelle 52111-0010 (Berichtsjahr 2024, Tabellenstand 21. September 2026). Abteilungen 86 Gesundheitswesen (218.514), 87 Heime (6.078) und 88 Sozialwesen (22.881) zusammen. Kosmetik- und Wellnessbetriebe (Teil von WZ 96) sind darin nicht enthalten. Umfang, Kontaktabdeckung und Preis Ihres Exports nennen wir auf Anfrage.

Was zu Gesundheitswesen und Wellness zählt

Die Branche verbindet den Abschnitt Q „Gesundheits- und Sozialwesen“ mit zwei Klassen der persönlichen Dienstleistungen. Das sind sehr verschiedene Zielgruppen; kaum eine Anfrage braucht alle zugleich.

Die amtliche Gliederung der Arztpraxen ist schlicht: Allgemeinmedizin, Facharzt, Zahnarzt. Eine Aufteilung nach Fachgebieten – Orthopädie, Augenheilkunde, Dermatologie – kennt die Klassifikation nicht.

WZ 2008Amtliche BezeichnungFür die Auswahl
86.1KrankenhäuserKrankenhäuser (86.10.1), Hochschulkliniken (86.10.2), Vorsorge- und Rehabilitationskliniken (86.10.3)
86.21Arztpraxen für AllgemeinmedizinHausarztpraxen
86.22Facharztpraxenohne amtliche Unterteilung nach Fachgebiet
86.23Zahnarztpraxeneine Klasse ohne weitere Unterteilung
86.9Gesundheitswesen a. n. g.Psychotherapie (86.90.1), Massage- und Krankengymnastikpraxen sowie Hebammen (86.90.2), Heilpraktiker (86.90.3)
87Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)Pflegeheime (87.1), Altenheime (87.3)
88Sozialwesen (ohne Heime)ambulante soziale Dienste; 88.10 Betreuung älterer Menschen und Behinderter
96.02 / 96.04Frisör- und Kosmetiksalons / Saunas, Solarien, Bäder u. Ä.der Teil „Wellness“ der Branche

Was im Gesundheitswesen öffentlich ist – und was nicht

Im Gesundheitswesen gibt es viele Register. Sie dienen aber der Versorgung und der Aufsicht; nur ein Teil ist für die Öffentlichkeit bestimmt.

Arztregister: nicht öffentlich
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister (§ 1 Ärzte-ZV). Einsehen können es die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und ihre Landesverbände sowie – bei berechtigtem Interesse – der Arzt selbst (§ 9 Ärzte-ZV). Eine allgemeine Einsicht sieht die Vorschrift nicht vor.
Arztsuche für Versicherte
Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Versicherte im Internet über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte informieren (§ 75 Abs. 1a SGB V). Diese Suchdienste sind für Patienten gedacht, nicht für den Listenabruf.
Krankenhausverzeichnis
Die Statistischen Ämter veröffentlichen ein Verzeichnis der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen mit Anschrift, Träger und Bettenzahl nach Fachabteilung. Es ist kostenfrei; für Kliniken ist es die genauere Quelle als jede Firmenliste.
Pflegeeinrichtungen
Leistungen und Qualität der Pflegeeinrichtungen sind kostenfrei im Internet zu veröffentlichen; dafür sorgen die Landesverbände der Pflegekassen (§ 115 Abs. 1a SGB XI).

Nicht im Export

  • Facharztbezeichnung und Schwerpunkte
  • Kassenzulassung und lebenslange Arztnummer
  • Zahl der Betten, Plätze oder Behandler
  • Sprechzeiten
  • Namen einzelner Ärzte und Therapeuten als eigene Spalte

Diese 15 Spalten sind vorgesehen.

Praxis, Träger, Standort: wer hinter einer Adresse steht

Eine Arztpraxis ist in der Regel kein Unternehmen mit Registereintrag. Ärztinnen und Ärzte üben einen freien Beruf aus; die Einzelpraxis und die Gemeinschaftspraxis stehen nicht im Handelsregister. Sichtbar sind sie über die eigene Website. Ein solcher Datensatz ist personenbezogen – mit allen Folgen für Informationspflicht und Widerspruchsrecht.

Bei Kliniken und Pflegeheimen ist es umgekehrt: Der Träger ist eine Gesellschaft, ein Verband oder eine Körperschaft und betreibt oft viele Häuser. In einer Liste nach Unternehmen erscheint der Träger an seinem Sitz, nicht jedes Haus. Wer Standorte braucht, ist mit dem amtlichen Krankenhausverzeichnis besser bedient.

Friseure üben ein zulassungspflichtiges Handwerk aus, Kosmetiker ein zulassungsfreies – beides steht in den Anlagen der Handwerksordnung. In der Statistik teilen sie sich die Klasse 96.02. Eine Trennung ist nur über die Betriebsbezeichnung möglich.

Beispiel einer Anfrage

Wir vertreiben Praxissoftware für Therapeuten und suchen Krankengymnastik- und Massagepraxen (86.90.2) in Sachsen und Thüringen mit Telefonnummer. Hebammen stehen in derselben Unterklasse – bitte nennen Sie, wie sicher sie sich ausschließen lassen.

Einsatz

Wer solche Listen nutzt

Medizintechnik und Praxisbedarf

Katalogversand und Außendienstplanung nach Postleitzahl.

Praxis- und Pflegesoftware

Telefonische Terminvereinbarung mit Praxen oder ambulanten Diensten eines Bundeslands.

Hygiene, Wäsche, Entsorgung

Heime und Kliniken im Einzugsgebiet eines Betriebs ansprechen.

Friseur- und Kosmetikbedarf

Salons und Studios einer Region für den Fachgroßhandel.

Fragen

Gesundheitswesen und Wellness: häufige Fragen

Nicht über den WZ-Code: Alle Facharztpraxen stehen in der Klasse 86.22. Eine Auswahl nach Fachgebiet stützt sich auf die Praxisbezeichnung und ist deshalb unvollständig. Wir nennen vorab, wie viele Datensätze sie erfasst.

Nein. § 9 Ärzte-ZV nennt als Einsichtsberechtigte die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und ihre Landesverbände sowie den Arzt selbst. Öffentlich sind die Arztsuchen der Kassenärztlichen Vereinigungen für Versicherte und das, was eine Praxis auf ihrer eigenen Website angibt.

Für den Kanal gilt § 7 UWG wie bei anderen Unternehmen: E-Mail nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (Abs. 2 Nr. 2), Telefon nur bei zumindest mutmaßlicher Einwilligung (Abs. 2 Nr. 1). Für die Bewerbung von Arzneimitteln und Medizinprodukten gelten zusätzlich Sondervorschriften, die Sie rechtlich prüfen lassen sollten.

247.473 Unternehmen in Deutschland laut Destatis, Unternehmensregister, GENESIS-Tabelle 52111-0010 (Berichtsjahr 2024, Tabellenstand 21. September 2026). Abteilungen 86 Gesundheitswesen (218.514), 87 Heime (6.078) und 88 Sozialwesen (22.881) zusammen. Kosmetik- und Wellnessbetriebe (Teil von WZ 96) sind darin nicht enthalten. Das ist eine Zahl der amtlichen Statistik und nicht der Umfang unseres Datensatzes.

Format, Quellen, Preis und Werberecht (§ 7 UWG): Fragen zu allen Branchen.

Praxen, Heime oder Salons – welche Gruppe?